Größere Spielweise für dUH-Nachfolger

Für sechs Monate: Neue Ratsausschüsse

Nachdem es den dUH-Nachfolgern nicht gelungen ist, mit ihrer rotwangigen Bauernschläue zu punkten und ausschließlich auf Kosten der „Bürgeraktion“ eine Änderung der Ausschuss-Zusammensetzung zu erreichen, scheinen Bommermann’s Friends entschlossen zu sein, die Ratsgremien für sechs Monate umzukrempeln.

Denn am 25. Mai 2014 ist die nächste Kommunalwahl. Danach sind alle Ausschussbesetzungen hinfällig.

Die Gemeindeordnung und nicht das „Hildener Landrecht“, kommentiert von Ralf Bommermann, ist Grundlage aller diesbezüglichen Entscheidungen.

Das Verfahren zur Besetzung der Ausschüsse des Rates ist grundsätzlich in § 50 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen geregelt.

Der Austritt aus einer Ratsfraktion führt nicht zum Verlust der Mitgliedschaft in einem Ausschuss.

Die Abberufung eines Ausschussmitgliedes und seine Ersetzung durch ein anderes ist nur durch einstimmigen Ratsbeschluss zulässig (Hinweis für Ralf B,: Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.11.1954, RSp. Entsch. Nr. 1 zu § 35 a.F.).

Durch das Einstimmigkeitserfordernis wird der gesetzliche Minderheitenschutz wirkungsvoll abgesichert. Gegen den Willen eines Ausschussmitgliedes ist daher auf diesem Wege keine Abberufung möglich.

Um die Ausschussbesetzung zu verändern, steht es dem Rat aufgrund seines Selbstorganisationsrechtes frei, einen Ausschuss jederzeit aufzulösen, wobei insofern ein Ratsbeschluss mit einfacher Mehrheit ausreicht.

Bei der anschließenden Neubesetzung finden dann wieder die Minderheiten schützenden Regelungen Anwendung.

„Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt.“

Sofern Pflichtausschüsse aufgelöst werden, sind diese unverzüglich neu zu besetzen.

Sofern sich keine Einstimmigkeit für die Ausschussumbesetzung und keine Ratsmehrheit für die Auflösung der bestehenden Ausschüsse findet, bleibt die Besetzung der Ausschüsse erhalten.

Sollte sich jedoch eine Mehrheit für die Auflösung der betroffenen Ausschüsse stimmen, so sind diese nach den Vorschriften des § 50 Absatz 3 GO NRW neu zu besetzen.

Wird kein einheitlicher Vorschlag erreicht, richtet sich die Besetzung nach den Regelungen der Verhältniswahl. Hierfür ist die Fraktionsstärke maßgeblich. Und die hat bei CDU und FDP dramatisch abgenommen.

Wenn auch nur ein Ratsmitglied mit Nein stimmt, dann platzt das politische Luftschloss der dUH-Nachfolger wie eine Seifenblase. Und alle Ausschüsse mitsamt Vorsitz müssen neu bestimmt werden. Für sechs Monate.

Und auch CDU und FDP werden Federn lassen müssen. Das kann die SPD, die deren Stimmen braucht, um Mehrheiten zu bilden, nicht wollen.

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