Asbestplatten lagen acht Wochen herum

Stadt: Bodenaustausch „könnte erforderlich werden“

Laut Stadtverwaltung besteht nach wie vor keine Gefährdung der Bevölkerung durch Asbest anlässlich des Brandereignisses am 14. September 2014 auf Grundstücken an der Herderstraße .

Vorliegende Gutachten würden belegen: Die durch Brandüberschlag zu Schaden gekommene Dacheindeckung mit asbesthaltigen Wellzementplatten auf den Lagerhallen hat keine Umweltschäden und auch keine Gefahr für die umliegende Bevölkerung ausgelöst.

Erste Untersuchungen des Landesamtes für Umwelt (LANUV) am 15.09.2014 hätten ergeben, dass in allen überprüften Wischproben und Brandrückständen durch deutliche Unterschreitung der Prüf-/Richtwerte keine toxischen Auffälligkeiten festzustellen waren und somit keine Beeinträchtigung des Brandumfeldes zu befürchten war.

Die durch die thermischen Belastungen teilweise in kleinere Stücke zerbrochenen asbesthaltigen Wellzementplatten der Dacheindeckung, die im näheren Umfeld des Brandherdes vorzufinden waren, seien durch das von der Gebäudeeigentümerin beauftragte Abbruchunternehmen bereits am 17.09.2014 unter Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen zu Asbest-Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen aufgenommen und in s.g. Big-Bags verpackt worden.

Löschwasser und die feuchten Witterungsverhältnisse hätten dabei eine evtl. zu befüchtende Faserfreisetzung verhindert.

Das durch die Gebäudeeigentümerin vorgelegte Sachverständigengutachten habe anschließend nach Beteiligung zuständiger Fachbehörden zu der am 13.10.2014 erteilten, bauaufsichtlichen Abrissgenehmigung durch die Stadt Hilden geführt.

Nach Abstimmung der Abrisstechnik und der dabei einzuhaltenden Arbeitsschutzbestimmungen zwischen dem beauftragten Abrissunternehmen durch der Bezirksregierung Düsseldorf, der zuständigen Aufsichtsbehörde für die Einhaltung des betrieblichen Arbeitsschutzes, hätten die Arbeiten am 03.11.2014 begonnen werden können.

Die Bezirksregierung überprüfe auch vor Ort die Einhaltung der einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen.

Zur Vermeidung einer Faserfreisetzung von Bruchkanten der Reste der asbesthaltigen Wellzementplatten würden diese vor der Demontage mit Restfaserbindemittel eingesprüht.

Somit seien im Zuge der weiteren Abrissarbeiten keine Faserfreisetzungen zu befürchten.

Nach Entfernung der asbesthaltigen Wellzementplatten würden auf den zunächst verbleibenden Stahltragkonstruktionen anhaftende Staubpartikel mit Industriestaubsaugern abgesaugt.

Die abschließende Entsorgung der abgerissenen Bauteile erfolge nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben.

Da das vom Brandereignis betroffene Grundstück weitestgehend versiegelt sei, könne derzeit von einer Schadstoffbelastung des Grundes und Bodens nicht ausgegangen werden.

Dessen ungeachtet sei in der Abrissgenehmigung eine gutachterliche Untersuchung (zur Analyse) evtl. vorliegender Bodenverunreinigungen verfügt (auch bedingt durch den Löschwassereintrag) und der Nachweis dazu nach Abschluss der gesamten Abrissarbeiten gefordert worden.

Je nach Ergebnis dieser Untersuchung könnte ein Bodenaustausch im Bereich nicht versiegelter Flächen erforderlich werden.

Ordnungsbehördliche Zwangsmittel hätten – bedingt durch die „freiwillige“ und schnelle Reaktion der Gebäudeeigentümerin und des von ihr beauftragten Fachverstandes (u.a. Sachverständige, Gutachter, Abrissunternehmer, etc.)- nicht angewendet werden müssen.

Abschließend könne festgehalten werden, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen und bei Einhaltung der Vorschriften von Gesundheitsgefährdungen für Arbeitnehmer, Anwohner oder sonstige Personen im Zusammenhang mit der thermischen Belastung und den derzeit laufenden Rückbau- und Entsorgungsarbeiten der asbesthaltigen Wellzementplatten nicht auszugehen sei.