Freie Liberale: Halten einen Beschluss für rechtswidrig

Bürgermeister zur Beanstandung eines Ausschussbeschlusses aufgefordert

Eine Pressemitteilung:

In der Sitzung des 33. Stadtentwicklungsausschusses vom 12.06.2013 wurde mit der Stimmenmehrheit von BA, CDU, dUH, FDP und SPD, beschlossen, „den derzeitigen Zustand des Garather Mühlenbaches und der direkten Umgebung im Bereich des Plangebietes Bebauungsplan Nr. 254 vorerst zu erhalten“ und ihn nicht gemäß dem Vorschlag des BRW und den Vorgaben der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie zu renaturieren.

Unseres Erachtens ist der Beschluss rechtswidrig; er missachtet die Vorgaben der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). Die „Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik”, kurz Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), ist mit der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt am 22.12.2000 in Kraft getreten. Durch die Wasserrahmenrichtlinie wird die Gewässerschutzpolitik und Wasserwirtschaft in Europa für mehr als 20 Jahre neu ausgerichtet.

Wichtigstes Ziel der Richtlinie ist es, europaweit die Qualität der Oberflächengewässer und des Grundwassers deutlich zu verbessern; zudem sollen die Risiken von Hochwasser deutlich vermindert werden. Die Mitgliedsländer der EU sollen alle Anstrengungen unternehmen, bis zum Jahr 2015 mindestens einen „guten Zustand“ in allen oberirdischen Gewässern und im Grundwasser zu erreichen. Die Verlängerung der Frist ist nur unter ganz bestimmten definierten Voraussetzungen bis 2027 möglich.

Die Umsetzung der WRRL für die in NRW befindlichen Flusseinzugsgebiete ist geregelt, wie Dr. Haupt in der o.gen. StEA-Sitzung ausführlich darstellte, u.z. durch das Programm „Lebendige Gewässer in Nordrhein-Westfalen“ des nordrhein-westfälischen Umweltministeriums. Die Planungen für die rechten Rheinzuflüsse im südlichen Bereich Kreis Mettmann sind bereits weit fortgeschritten; es haben mehrere Workshops stattgefunden, bei denen die Ratsherren Friedhelm Burchartz und Dr. Heimo Haupt mitgewirkt haben.

Bevor wir uns an die Kommunalaufsicht wenden, fordern wir den Bürgermeister auf, von seinem Beanstandungsrecht Gebrauch zu machen.