Steht Existenz der Ferdinand-Lieven-Schule auf dem Spiel?

Land plant Neufassung der Verordnung über die Mindestgrößen von Förderschulen

Das Landeskabinett hat die von Schulministerin Sylvia Löhrmann geplante Überarbeitung der Verordnung über die Mindestgrößen von Förderschulen beschlossen. Vorgesehen ist eine Verordnung, die als untergesetzliche Regelung zeitnah mit der Verabschiedung des Gesetzes zur schulischen Inklusion erlassen werden soll.

Mit der neuen Verordnung reagiert das Schulministerium auch auf den Bericht des Landesrechnungshofes zu Förderschulen. Dieser kritisierte unter anderem, dass „ein nicht unerheblicher Teil der Schulen […] nach der maßgeblichen Verordnung über die Mindestgrößen zu klein“ sei.

Ministerin Löhrmann: „Wie alle anderen Schulen müssen auch Förderschulen eine Schülerzahl haben, die einen geordneten Schulbetrieb gewährleistet. Dies gebietet der demografische Wandel und der Willen der Eltern, die für ihr Kind den Besuch einer allgemeinen Schule bevorzugen.“

Die Mindestgrößen der Förderschulen werden in der Verordnung unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Rahmenbedingungen neu bestimmt. Die Regelungen zum Inkrafttreten der Verordnung geben den Gemeinden und Kreisen als Schulträger ausreichend Zeit, die notwendigen schulorganisatorischen Beschlüsse zu fassen.

Ministerin Löhrmann: „Uns ist wichtig, dass die Schulträger frühzeitig Anhaltspunkte für ihre künftige Planung haben.“

Die Einhaltung der neuen Mindestgrößen wird vor allem Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen betreffen, zu denen unter anderem die städtische „Ferdinand-Lieven-Schule“ gehört. Die Mindestschülerzahl einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen soll 144 betragen, wenn sie Primarstufe und Sekundarstufe I umfasst und – neu – 112 wenn sie nur in der Sekundarstufe I geführt wird.

Die bisherige Ausnahmeregelung, die eine Unterschreitung der Mindestgrößen um bis zur Hälfte erlaubt, wird im Sinne der Sicherung der pädagogischen Qualität und der angemessenen Lehrerversorgung entfallen.

Nicht jeder Schulstandort, der unter die Mindestgröße fällt, muss geschlossen werden. Durch Zusammenlegung von Schulen, Schulen an Teilstandorten und Verbundschulen können die Gemeinden und Kreise als Schulträger ihr Schulangebot sinnvoll und effizient organisieren.