Kirche „schutzlos dem Verkehrslärm ausgesetzt“

Kein Neubaustopp um Kirche St. Jacobus

Bei der Stadtverwaltung ist die Einwohneranregung eingegangen, für den Bereich um die Kirche St. Jacobus einen Neubaustopp zu beschließen.

Darin wird angeregt, die durch die Abrissarbeiten zurzeit freistehende St. Jacobus-Kirche auch in Zukunft nicht durch Neubauten zu verstellen.

Vielmehr solle durch einen „freien“ Blick auf diese Kirche auch weiterhin ein großzügiger Eindruck an dieser Ostseite der Fußgängerzone angeboten werden.

Der vom Antragsteller geschilderte Eindruck ist nicht neu. Auch bei früheren Bauvorhaben, etwa beim Abriss der alten Sparkasse oder des ehemaligen Kaufhauses Schnatenberg an der Mittelstraße, wurden den Passanten/Betrachtern gänzlich neue optische Eindrücke angeboten.

Diese neuen Eindrücke zeichnen sich durch ungewohnte Perspektiven und Blickwinkel aus, die es vorher nicht (mehr) gab.

Dennoch dürfe bei der Begeisterung für neue Eindrücke nicht die Situation vor Ort vergessen werden. Zunächst sei das Baurecht zu beachten.

Im vorliegenden Fall existiert bereits seit mehr als 30 Jahren Baurecht in Form eines rechtswirksamen Bebauungsplanes. Auch bei Wegfall dieses Bebauungsplanes gäbe es hier dennoch ein Baurecht.

Eine Bebauung könnte nur dadurch verhindert werden, dass der Rat der Stadt Hilden einen Bebauungsplan aufstellt, der keine Baumöglichkeiten auf dem Grundstück mehr vorsieht.

In diesem Fall wäre die Stadt verpflichtet, den Eigentümern ihren wirtschaftlichen Vermögensverlust zu entschädigen.

Grundlage für die Entschädigung wären das so genannte „Planungsschadensrecht“ und gegebenenfalls auch Amtspflichtverletzungen.

Im Wesentlichen hätten die Eigentümer (und/oder Nutzungsberechtigte) einen Anspruch auf einen Ausgleich für den Wertverlust, dessen Höhe durch die Differenz zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert auf Grund des neuen eine Bebauung ausschließenden Bebauungsplanes festgelegt wird.

Weiterhin könnten auch Ansprüche auf einen Ersatz der Kosten für Planungsleistungen und der sonstigen Vorbereitungskosten erhoben werden, die im Vertrauen auf die Festsetzungen eines Bebauungsplans entstanden sind.

Ob und, wenn ja, in so einem Fall auch Entschädigungsansprüche aufgrund einer Amtspflichtverletzung des Rates erhoben werden, wäre abzuwarten.

Es ist naheliegend, dass die Eigentümer nach dem Abriss der verschiedenen Altgebäude die freigeräumte Fläche wieder neu bebauen möchten.

Genau das sei das Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, der in gleicher Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 7. Mai 2014 zum Satzungsbeschluss ansteht.

Dieser Bebauungsplan und die hierbei geplante Neubebauung kämen dem Ziel des Antragstellers, die St. Jacobus-Kirche als Bauwerk wieder besser sichtbar zu machen, deutlich entgegen.

Die geplante Platzgestaltung und die Nähe zum neuen Pfarrzentrum werde die St. Jacobus-Kirche in verstärktem Maße wieder in den Mittelpunkt des Lebens vieler Menschen rücken.

Darüber hinaus habe, so das Rathaus, die geplante Neubebauung auch städtebauliche Vorteile. Denn sie schirme die Bereiche westlich der Hochdahler Straße – entlang der Mittelstraße und entlang der Mühlenstraße – vom Lärm der stark befahrenen Hochdahler Straße ab.

Bei einer fehlenden Bebauung wäre die St. Jacobus-Kirche „schutzlos dem Verkehrslärm ausgesetzt.“ Gleiches gelt für die bereits heute vorhandenen Wohnungen.

Nach Meinung der Stadtverwaltung wäre der in dem Antrag geforderte Baustopp rund um die St.Jacobus-Kirche „städtebaulich nachteilig“. Es würden hohe wirtschaftliche Werte „vernichtet“, die auszugleichen wären.

Schließlich würde auch die Kirchengemeinde St. Jacobus in ihrer Arbeit massiv eingeschränkt (da die Räumlichkeiten im neuen Pfarrzentrum ja nicht ohne weiteres an anderer Stelle ersetzt werden könnten).

Die Stadtverwaltung schlägt dem Stadtentwicklungsausschuss vor, den Bürgerantrag abzulehnen.